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Nächste Termine: 

Sonntag, 04.06.2023
Tag der offenen Gartentür
Veranstaltung des Kreisverbandes Coburg

Samstag, 08.07.2023
25 Jahre Dorfwiese
Ab 14.00 Uhr Familiennachmittag

 

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Obst- und Gartenbauverein ist ein gemeinnütziger Verein und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeindeteile Ebersdorf und Frohnlach.

Der Sitz des Vereins ist Ebersdorf b. Coburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung
     des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umwelt-
     schutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der
     menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die
     Ortverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat,
     der Freizeitgestaltung und Naherholung, der Heimatpflege und
     somit der gesamten Landeskultur.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
     Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
     der Abgabenordnung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
     Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
     gütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur
     für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
     glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein unterstützt und fördert die obst- und gartenbau-
     lichen Interessen seiner Mitglieder durch fachliche Beratungen,
     fachliche und kulturelle Vorträge und Veranstaltungen, Lehr-
     gänge und Lehrfahrten.
     Der Verein versucht Jugendliche an alle gartenbaulichen und
     umweltrelevanten Themen durch aktive Jugendarbeit heran-
     zuziehen.
     Der Verein verleiht an seine Mitglieder gegen eine angemessene
     Gebühr vereinseigene Gartengeräte.
     Der Verein unterstützt die Belange des Vogelschutzes in und
     um Ebersdorf und Frohnlach.

(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbs-
     gartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

(1) einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung
     des Beitritts,

(2) eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand
     die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die
     Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

(3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen
     besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der
     Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

(1) durch Ableben,

(2) durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und
     ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Der Jahres-
     beitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der
     Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein
     Vermögen;

(3) durch Ausschluss.


§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

(1) wegen einer unehrenhaften Handlung;

(2) wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher
     Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, Ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.


§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

(1) die Vertretung ihrer obst- und gartenbaulichen Interessen vom
     Verein zu fordern,

(2) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
     teilzunehmen,

(3) beim Verein Anträge zu stellen,

(4) die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu
     benützen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch
     zu nehmen.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

(1) die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,

(2) die Satzung des Vereins zu befolgen,

(3) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

(4) die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,

(5) die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und
     dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der
     Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.


§ 8 Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

     1. die Mitgliederversammlung,

     2. die Vereinsleitung,

     3. den Vorstand.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für
     Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich
     zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach
     Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März statt.

(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-
     sammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu
     verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem
     Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes
     schriftlich beantragt wird.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
     hat durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der
     Gemeinde Ebersdorf b. Coburg zu erfolgen. Die Einberufung muss
     mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungs-
     gegenstände, erfolgen.

(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
     Mitgliederversammlung durch Abstimmung diese Anträge mit auf
     die Tagesordnung nehmen.


§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.

Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

(1) Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und
     Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereins-
     kassiers,

(2) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,

(3) Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,

(4) Festsetzung und Abänderung der Satzung,

(5) Wahl der Vereinsleitung (§ 13),

(6) Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,

(7) Verabschiedung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,

(8) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.


§ 13 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie zwei bis drei Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.


§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr

(1) Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,

(2) Vorprüfung des Kassenberichtes,

(3) Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das
     kommende Jahr,

(4) Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,

(5) Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung
     vorzulegenden Fragen und Anträge.


§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.


§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 200,- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, dass über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.


§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

(1) Mitgliederbeiträge

(2) Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen
     des Vereins

(3) Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.


§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.


§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere

(1) sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den
     Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen
     und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege,
     welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind,
     zu sammeln;

(2) die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen,
     dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden
     kann;

(3) ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es
     stets auf dem Laufenden zu halten;

(4) die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen;

(5) die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden
     Anweisungen abzuliefern.


§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.

Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.


§ 23 Satzungsänderung • Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins welche
     nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unter-
     stützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und
     müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mit-
     gliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine
     Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
     anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
     bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
     Gemeinde Ebersdorf b. Coburg, die es unmittelbar und aus-
     schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beshlussfassung durch die Mitgliederversammlung - am 17. März 2017 - in Kraft und löst die Satzung vom 22. Februar 1980 ab.

Ebersdorf, 17. März 2017

Björn Ambos        Reinhard Böhm       Heidi Knauer        Gisela Fenski
1. Vorsitzender     2. Vorsitzender       Schriftführerin      Kassiererin

 

Und als Download

Satzung.pdf

(Download, 22 KB)


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