Die Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein ist ein gemeinnütziger Verein und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeindeteile Ebersdorf und Frohnlach.
Der Sitz des Vereins ist Ebersdorf b. Coburg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die
Förderung
des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des
Umwelt-
schutzes zur Erhaltung einer schönen
Kulturlandschaft und der
menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert
insbesondere die
Ortverschönerung und dient damit der
Verschönerung der Heimat,
der Freizeitgestaltung und Naherholung, der
Heimatpflege und
somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden. Die Mittel
des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Der Verein unterstützt und fördert die obst- und gartenbau-
lichen Interessen seiner Mitglieder durch
fachliche Beratungen,
fachliche und kulturelle Vorträge und
Veranstaltungen, Lehr-
gänge und Lehrfahrten.
Der Verein versucht Jugendliche an alle gartenbaulichen
und
umweltrelevanten Themen durch aktive Jugendarbeit
heran-
zuziehen.
Der Verein verleiht an seine Mitglieder gegen eine
angemessene
Gebühr vereinseigene Gartengeräte.
Der Verein unterstützt die Belange des
Vogelschutzes in und
um Ebersdorf und Frohnlach.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbs-
gartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
(1) einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung
des Beitritts,
(2) eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand
die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an
die
Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig
entscheidet.
(3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen
besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag
der
Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Ableben,
(2) durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und
ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
möglich. Der Jahres-
beitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu
entrichten; der
Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und
sein
Vermögen;
(3) durch Ausschluss.
§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
(1) wegen einer unehrenhaften Handlung;
(2) wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher
Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, Ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
(1) die Vertretung ihrer obst- und gartenbaulichen Interessen vom
Verein zu fordern,
(2) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen,
(3) beim Verein Anträge zu stellen,
(4) die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu
benützen und die gebotenen Vergünstigungen in
Anspruch
zu nehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
(1) die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
(2) die Satzung des Vereins zu befolgen,
(3) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
(4) die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,
(5) die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und
dem Verein jeden durch unsachgemäße
Behandlung der
Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für
Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des
örtlich
zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach
Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März
statt.
(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist
hierzu
verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens
einem
Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zweckes
schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
hat durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt
der
Gemeinde Ebersdorf b. Coburg zu erfolgen. Die
Einberufung muss
mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der
Beratungs-
gegenstände, erfolgen.
(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung durch Abstimmung diese
Anträge mit auf
die Tagesordnung nehmen.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
(1) Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und
Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des
Vereins-
kassiers,
(2) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
(3) Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
(4) Festsetzung und Abänderung der Satzung,
(5) Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
(6) Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
(7) Verabschiedung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
(8) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§ 13 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie zwei bis drei Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr
(1) Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
(2) Vorprüfung des Kassenberichtes,
(3) Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das
kommende Jahr,
(4) Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
(5) Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung
vorzulegenden Fragen und Anträge.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 200,- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, dass über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.
§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
(1) Mitgliederbeiträge
(2) Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen
des Vereins
(3) Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.
§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die
übergeordneten Verbände.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
(1) sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den
Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen,
alle Einnahmen
und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die
Belege,
welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen
sind,
zu sammeln;
(2) die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen,
dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorgelegt werden
kann;
(3) ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und
es
stets auf dem Laufenden zu halten;
(4) die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen;
(5) die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den
bestehenden
Anweisungen abzuliefern.
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23 Satzungsänderung • Auflösung des
Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
welche
nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der
Unter-
stützung von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder und
müssen mindestens vier Wochen vor der
beschließenden Mit-
gliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die
Gemeinde Ebersdorf b. Coburg, die es unmittelbar und
aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beshlussfassung
durch die Mitgliederversammlung - am 17. März 2017 - in Kraft und
löst die Satzung vom 22. Februar 1980 ab.
Ebersdorf, 17. März 2017
Björn Ambos Reinhard
Böhm Heidi
Knauer Gisela Fenski
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführerin Kassiererin
Und als Download
Satzung.pdf
(Download, 22 KB)
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